Wehrsold
Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten. Wehrpflichtig dienende Soldaten bezogen bis 30. Juni 2011 ebenfalls Wehrsold. Zeitsoldaten (SaZ) und Berufssoldaten (BS) erhalten keinen Wehrsold, sondern wie Beamte eine Besoldung gemäß Bundesbesoldungsgesetz.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. Soldaten, die aufgrund einer freiwilligen Meldung bereits als Soldat auf Zeit (SaZ) zum Dienstantritt aufgefordert werden, erhalten von Beginn an eine beamtenrechtliche Besoldung.
Die Neufassung des Wehrsoldgesetzes (WSG) und des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Seitdem regelt sich der Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach diesen Gesetzen wie folgt:
- für Freiwilligen Wehrdienst Leistende (FWDL) vollumfänglich aus dem WSG
- für Reservistendienst Leistende (RDL) vollumfänglich aus dem USG
Das WSG findet ausschließlich Anwendung bis zum Dienstgrad Hauptgefreiter.
Der Wehrsold wurde zum 01.01.2020 angehoben und an das Niveau der Besoldung von Soldaten auf Zeit angeglichen. Der Wehrsold eines Hauptgefreiten entspricht beispielsweise nunmehr etwa 80 Prozent des Grundgehaltes einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit im gleichen Dienstgrad. Zudem wird der Wehrsold des Freiwilligen Wehrdienstes jetzt im Gleichklang mit der Besoldung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhöht.
Aufgrund der finanziellen Gleichstellung von Freiwillig Wehrdienst Leistenden mit Zeitsoldaten ist eine besondere Steuerbefreiung für den Wehrsold nicht mehr geboten. Somit unterliegt der seit 2020 für den Freiwilligen Wehrdienst gezahlte Wehrsold dem Lohnsteuerabzug.
Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
- Wehrsoldgrundbetrag,
- Kinderzuschlag (100 Euro monatlich je Kind),
- Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige ohne eigenes Einkommen,
- Auslandsvergütung,
- Entlassungsgeld (für jeden Monat des Freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro; Anspruch erst nach einer Dienstzeit von mehr als sechs Monaten),
- Vergütung für herausgehobene Funktionen,
- Vergütung für besondere Erschwernisse,
- Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
- Auslandsverwendungszuschlag.
Wehrsoldgrundbetrag und Auslandsvergütung betragen derzeit:
Monatsbetrag in Euro | |||
Wehrsoldgruppe | Dienstgrad | Wehrsoldgrundbetrag (§ 4 Absatz 1 WSG) | Auslandsvergütung (§ 6 Absatz 2 WSG) |
1 | Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose | 1.500 | 305 |
2 | Gefreiter | 1.550 | 305 |
3 | Obergefreiter | 1.650 | 350 |
4 | Hauptgefreiter | 1.900 | 350 |
Freiwillig Wehrdienst Leistende erhalten unter den gleichen Voraussetzungen eine Stellen-, Erschwerniszulage oder Vergütung für besondere zeitliche Belastungen, nach denen diese einem Soldaten auf Zeit oder einer Soldatin auf Zeit gewährt werden kann.
Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
- Unterkunft,
- Dienstkleidung und Ausrüstung,
- Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung,
- Verpflegung.
Freiwillig Wehrdienst Leistende wird unentgeltliche Gemeinschaftsunterkunft (GU) bereitgestellt, soweit sie zum Wohnen in GU auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind. Soldatinnen und Soldaten werden zudem die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet.
FWDL wird für die Dauer der Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung während eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen (z. B. Lehrgänge, Auslandseinsatz etc.) die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt. Soweit dies nicht möglich ist, wird ein Verpflegungsgeld in Höhe eines entsprechenden Trennungsgeldes für den Mehraufwand Verpflegung gezahlt.
Freiwilligen Wehrdienst Leistende sind sozialversicherungspflichtig, die Beiträge werden komplett durch die Bundeswehr als Arbeitgeber gezahlt. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen besteht nicht. Kindergeld wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gewährt.